AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der FpP Federnfabrik AG

1. Angebote, Vertragsabschluss.

Unsere Angebote sind freibleibend und haben, wenn nicht anders schriftlich angegeben, 3 Monate Gültigkeit.

Massgebend für den Vertragsabschluss ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung die per e-mail, Fax oder Brief übermittelt wird.

2. Liefertermine, Teillieferungen, Lieferverzögerung, Liefermengen.

Die Lieferung erfolgt soweit nicht anders vereinbart als Schüttgut. Die bestätigten Liefertermine verstehen sich abgehend. Liefermengen können wenn nicht anders vereinbart +/- 10% abweichen.

Die Einhaltung eines Liefertermins setzt voraus, dass alle  technischen und kaufmännischen Fragen zwischen der FpP Federnfabrik AG und des Kunden geklärt sind. Andernfalls kann eine Lieferterminverzögerung auftreten.

Teillieferungen sind gestattet. Betriebsstörungen durch nicht voraussehbare Ereignisse entbinden uns von eingegangenen Termin- und Lieferverpflichtungen. Sonstige unvorhergesehene Ereignisse wie Lieferverzögerung unserer Unterlieferanten entbinden uns von der Einhaltung der Lieferfrist und verlängern diese angemessen. Die Lieferfrist wird weiter angemessen verlängert, wenn für die Ausführung von Lieferungen erforderliche Genehmigungen, Unterlagen oder für die Ausführung erforderlichen Angaben des Bestellers nicht rechtzeitig eingehen, ebenso bei nachträglicher Änderung der Bestellung. Schadensersatzansprüche sind ohne unser schriftliches Einverständnis ausgeschlossen.

3. Rahmenaufträge.

Bei Afrufe- oder Rahmenbestellungen sind wir berechtigt, das Material für den gesamten Auftrag zu beschaffen und die gesamt Bestellmenge sofort zu produzieren. Etwaige Änderungswünsche des Kunden können nach Erteilung des Auftrges nicht mehr berücksichtigt werden.

Rahmenaufträge sind 12 Monate ab Auftragsbestätigungsdatum gültig. In dieser Zeit muss die gesamte bestellte Menge abgenommen werden, andersfalls behalten wir uns das Recht vor, die noch nicht gelieferte Ware zu fakturieren, wobei, wenn erwünscht bei uns weiterhin gelagert werden kann. Abweichende Ausnahmen gelten nur mit unser schriftlichen Einverständnis die bei der Auftragsbestätigung mitgeteilt werden.

4. Preise, Zahlung.

Unsere Preisangaben verstehen sich zuzüglich Mehrwertsteuer und gelten ab Werk, ausschliesslich Verpackung und Versicherung.

Zahlungen sind innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum zu leisten. Bei Zahlungsverzögerung sind wir berechtig, dem Käufer Verzugszinsen in Höhe von 5 % zu belasten.  Wir können, je nach Situation, eine Lieferung von Sicherheitsleistungen oder Vorkasse abhängig machen.

Ein bestätigter Auftrag kann von uns als ungültig erklärt werden, wenn der Käufer seine Verpflichtungen aus früheren Lieferungen nicht oder nicht pünktlich nachgekommen ist.

5. Eigentumsvorbehalt.

Wir behalten uns das Eigentum am Vertragsgegenstand bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen vor.

6. Beanstandungen, Mängelansprüche.

Beanstandungen sind innerhalb von 8 Tagen nach Empfang der Ware schriftlich zu melden. Später gemeldete Beanstandungen sind unwirksam. Es können nur technische Mängel der gelieferten Teile beanstandet werden. Für nicht unsere technischen Lieferbedingungen entsprechende Ware liefern wir Ersatz oder erteilen eine Gutschrift (nach unserer Wahl). Für eine Ersatzlieferung oder Nachbesserung hat uns der Kunde nach Verständigung die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; anderenfalls sind wir von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Rücksendungen werden nur nach vorheriger Vereinbarung angenommen. Nichterhalt von Ware muss innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsdatum mitgeteilt werden. Unsere Verpflichtung zu Leistung von Schadenersatz, begrenzt sich auf dem Rechnungswert und verjährt in einem Jahr. Bei einer Weiterverarbeitung der Ware Ihrerseits, erlischt jeglicher Ersatzanspruch.

7. Werkzeuge, Hilfsmittel.

Die von uns hergestellten Werkzeuge werden ausschliesslich für Ihr Produkt verwendet, bleiben jedoch unser Eigentum. Falls innerhalb von 5 Jahren nach der ersten Bestellung kein Anschlussauftrag erfolgt, und der Kunde uns nicht über weitere Aufträge innerhalb eines weiteres Jahres informiert. Kann die FpP Federfabrik AG über dieses Werkzeug und eine alfällige Verschrotung entscheiden.

8. Schlussbestimmungen, Gerichtsstand.

Es gilt Schweizer Recht. Gerichtstand ist CH-6340 Zug.

Stand: Juni 2003